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Sprachversionen
| Sprache | Datei | Version | Band | Titel | DOI + Link |
|---|---|---|---|---|---|
| 🇩🇪 | WAJ-20D | 2.1 | 11 | Unterlassene Hilfeleistung | ¦ |
Dokumentdetails: 🇩🇪 WAJ-20D
Version: 2.1 (Datum: 2026-04-01)
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Kapitel 1 von WAJ-20D
## 1. Rechtsgrundlagen der Unterlassungshaftung in Lateinamerika
a) Strafrechtliche Hilfeleistungspflicht (Art. 135 Código Penal)
Art. 135 lautet:
> *„Será sancionado con prisión de tres meses a dos años, quien, pudiendo hacerlo sin riesgo propio ni de tercero, no prestare a una persona el auxilio que necesitare en caso de accidente, peligro inminente o desgracia.“*
Übersetzung:
„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer, obwohl er es ohne eigene oder fremde Gefährdung könnte, einer Person die Hilfe nicht leistet, die sie bei einem Unfall, einer unmittelbaren Gefahr oder einem Unglück benötigt.“
Die Rechtsprechung und Lehre in Lateinamerika verstehen auxilio als jede Handlung, die geeignet ist, die konkrete Gefahr abzuwenden oder den Schaden zu mindern. Die Pflicht besteht nicht nur für Privatpersonen, sondern in besonderem Maße für Amtsträger, die aufgrund ihres Amtes eine Garantenstellung innehaben (Art. 313 Código Penal, Garantie aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht, Art. 2 Ley General de Salud).
Unterlassen (omisión) liegt vor, wenn der Garant eine erforderliche und zumutbare Handlung nicht vornimmt. Für Behörden gilt: Sie dürfen sich nicht auf mangelnde Anweisung oder interne Zuständigkeitsunklarheiten berufen, wenn die akute Gefahr für Leib und Leben eines Menschen offensichtlich ist oder nach pflichtgemäßer Prüfung erkennbar sein müsste.
b) Spezifische Garantenpflichten im Gesundheitswesen
- Das Institut für nationale Suchthilfe (INAA) und Staatliche Krankenkasse haben nach Art. 3 und 9 Ley General de Salud die Pflicht, bei Vorliegen einer schweren psychischen Störung (insbesondere mit Einwilligungsunfähigkeit) unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen: stationäre Aufnahme, Neubewertung der Medikation, Einschaltung der Vormundschaftsbehörde.
- Die Polizei (Polizei) unterliegt in Lateinamerika einem strikten Legalitätsprinzip. Ihre Befugnisse sind in Art. 235 Código Procesal Penal abschließend geregelt; sie darf keine präventiven Freiheitsentziehungen vornehmen. Eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ohne richterliche Anordnung oder ärztliche Anordnung bei akuter Lebensgefahr ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Polizei kann einen Rettungsdienst alarmieren, wenn eine offensichtliche akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht; sie kann jedoch nicht eigenmächtig eine ärztliche Zwangsbehandlung anordnen. Ihr Erscheinen auf dem Grundstück am 30. Januar 2026 war bereits ein großes Entgegenkommen, zu dem sie rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. WAJ-50).
c) Hilfeleistung umfasst auch die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit
Die Pflicht, Hilfe zu leisten, beinhaltet die Pflicht, die Situation angemessen zu prüfen. Dazu gehört bei psychischen Ausnahmezuständen die konsequente Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit. Wer sich auf die äußere Fassade („sie wirkt normal“) verlässt, ohne die vom Informanten mitgeteilten klinischen Fakten zu prüfen, verletzt seine Sorgfaltspflicht und begeht eine Unterlassung.
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a) Strafrechtliche Hilfeleistungspflicht (Art. 135 Código Penal)
Art. 135 lautet:
> *„Será sancionado con prisión de tres meses a dos años, quien, pudiendo hacerlo sin riesgo propio ni de tercero, no prestare a una persona el auxilio que necesitare en caso de accidente, peligro inminente o desgracia.“*
Übersetzung:
„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer, obwohl er es ohne eigene oder fremde Gefährdung könnte, einer Person die Hilfe nicht leistet, die sie bei einem Unfall, einer unmittelbaren Gefahr oder einem Unglück benötigt.“
Die Rechtsprechung und Lehre in Lateinamerika verstehen auxilio als jede Handlung, die geeignet ist, die konkrete Gefahr abzuwenden oder den Schaden zu mindern. Die Pflicht besteht nicht nur für Privatpersonen, sondern in besonderem Maße für Amtsträger, die aufgrund ihres Amtes eine Garantenstellung innehaben (Art. 313 Código Penal, Garantie aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht, Art. 2 Ley General de Salud).
Unterlassen (omisión) liegt vor, wenn der Garant eine erforderliche und zumutbare Handlung nicht vornimmt. Für Behörden gilt: Sie dürfen sich nicht auf mangelnde Anweisung oder interne Zuständigkeitsunklarheiten berufen, wenn die akute Gefahr für Leib und Leben eines Menschen offensichtlich ist oder nach pflichtgemäßer Prüfung erkennbar sein müsste.
b) Spezifische Garantenpflichten im Gesundheitswesen
- Das Institut für nationale Suchthilfe (INAA) und Staatliche Krankenkasse haben nach Art. 3 und 9 Ley General de Salud die Pflicht, bei Vorliegen einer schweren psychischen Störung (insbesondere mit Einwilligungsunfähigkeit) unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen: stationäre Aufnahme, Neubewertung der Medikation, Einschaltung der Vormundschaftsbehörde.
- Die Polizei (Polizei) unterliegt in Lateinamerika einem strikten Legalitätsprinzip. Ihre Befugnisse sind in Art. 235 Código Procesal Penal abschließend geregelt; sie darf keine präventiven Freiheitsentziehungen vornehmen. Eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ohne richterliche Anordnung oder ärztliche Anordnung bei akuter Lebensgefahr ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Polizei kann einen Rettungsdienst alarmieren, wenn eine offensichtliche akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht; sie kann jedoch nicht eigenmächtig eine ärztliche Zwangsbehandlung anordnen. Ihr Erscheinen auf dem Grundstück am 30. Januar 2026 war bereits ein großes Entgegenkommen, zu dem sie rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. WAJ-50).
c) Hilfeleistung umfasst auch die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit
Die Pflicht, Hilfe zu leisten, beinhaltet die Pflicht, die Situation angemessen zu prüfen. Dazu gehört bei psychischen Ausnahmezuständen die konsequente Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit. Wer sich auf die äußere Fassade („sie wirkt normal“) verlässt, ohne die vom Informanten mitgeteilten klinischen Fakten zu prüfen, verletzt seine Sorgfaltspflicht und begeht eine Unterlassung.
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Physischer Band: WB_11D –
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